Der TS desestina Nachfrage administrative Verantwortung von Unternehmen in der Alt Urgell für Schäden erlitten hat als Folge der Mangel an sanitären Einrichtungen auf den Fluss Valira

Mit dem Urteil 20/5/09, kein datiert. 50-2009, lehnt das Verwaltungsgericht Kammer des Obersten Gerichts den Antrag auf administrative Verantwortung von Unternehmen in der Alt Urgell gebracht, für Schäden, die infolge mangelnder Hygiene auf den Fluss Valira gelitten, da das Verhältnis von Ursache in der Wirkung zwischen dem Werk und der Schaden ist nicht bewiesen. Darüber hinaus zeigt kein Element die Existenz eines möglichen Mangel an Service zurückzuführen, zivile Anwendung als in Staaten, die dieses Horn Hall (2000-08 Urteil vom 3. März 2000 Bericht, p. Versucht haben, 35 .; 99 bis 13 Urteil vom 17. März 1999 Bericht, S. 537): "Einer der maßgeblichen Faktoren für die administrative Verantwortung besteht darin, dass der Kausalität, also die Existenz einer Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen Handlung oder Unterlassung, die auf das Fehlen des Dienstes an der Öffentlichkeit und den Ergebnissen oder Schäden, Schäden an der Partei ist. "

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