Abkommen zur steuerlichen Informationsaustausch mit Österreich tauschen
Geschrieben von Manuel Casal | Abschnitt Verordnungen
Der Erweiterte Rat in seiner Sitzung am 22. April 2010 hat die ratifiziert Abkommen zwischen dem Fürstentum Andorra und der Republik Österreich für den Informationsaustausch in Steuerfragen , die für die folgenden Fälle Steuern
a) in Bezug auf Andorra:
(I) Die Immobilie Grunderwerbsteuer;
(Ii) Kapitalertragsteuer auf Erbschafts-und Grundsteuern direkt in den bestehenden Gesetzen von Andorra gegründet.
b) in Bezug auf Österreich:
(I), Einkommensteuer (Die Einkommensteuer);
(Ii) die Körperschaftsteuer (Die Körperschaftsteuer).
Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die endgültige eingeben und wirksam in Bezug auf steuerliche, die am oder nach dem Januar eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des l'Acord o, en el cas que no hi hagi període impositiu, pel que fa a totes les obligacions fiscals generades en aquesta data o partir d'aquesta data.
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Text complet :
Acord entre el Principat d'Andorra i la República d'Àustria per a l'intercanvi d'informació en matèria fiscal
Atès que el Consell General en la seva sessió del dia 22 d'abril del 2010 ha aprovat la ratificació al següent:
Acord entre el Principat d'Andorra i la República d'Àustria per a l'intercanvi d'informació en matèria fiscal
D'ençà de la declaració del 10 de març del 2009, signada a París, Andorra havia manifestat la voluntat de conformar-se als estàndards de l'OCDE pel que fa a l'intercanvi d'informació en matèria fiscal. Aquesta declaració comportava el compromís afegit de fer evolucionar el marc legal andorrà amb la finalitat de modificar la regulació del secret bancari per fer possible l'intercanvi d'informació fiscal.
En la reunió del 2 d'abril del 2009 a Londres, els estats membres del G-20 van expressar la voluntat de protegir el sistema financer mundial front a les jurisdiccions no cooperadores i no transparents que presentaven un risc d'activitat financera il·legal.
Aquesta voluntat va comportar la publicació de l'anomenada “llista grisa”. Andorra figurava en aquesta llista fins al dia 25 de febrer del 2010, data en la qual l'OCDE ha situat el nostre país en la llista blanca de les jurisdiccions que han donat un compliment substancial dels compromisos internacionals en la matèria, després d'haver signat un total de disset acords bilaterals d'intercanvi d'informació fiscal a la demanda.
Això ha estat possible després que, per assumir el compromís establert a París el 10 de març, el Consell General va aprovar el 7 de setembre del 2009 la Llei qualificada d'intercanvi d'informació en matèria fiscal en què integra les disposicions de l'OCDE, que han esdevingut dret comú de la cooperació internacional en matèria fiscal. Aquesta Llei recull en l'articulat l'evolució dels estàndards internacionals en matèria de cooperació internacional en la transparència de l'activitat financera i la cooperació en l'àmbit de la lluita contra l'evasió fiscal, i estableix les modalitats dels intercanvis d'informació a la demanda amb regles estrictes de confidencialitat.
A partir del marc general establert en la Llei 3/2009 i amb la voluntat ferma de mantenir amb l'OCDE i els seus estats membres una relació fonamentada en el respecte i la confiança mútua, Andorra ha negociat acords bilaterals per a l'intercanvi d'informació fiscal amb sol·licitud prèvia.
I és en el marc d'una voluntat compartida d'avançar vers la positiva consolidació dels seus sectors financer i bancari que el Principat d'Andorra i la República d'Àustria han volgut reforçar i estrènyer les seves relacions bilaterals i la cooperació ja existent en diversos àmbits amb aquest acord en matèria d'intercanvi d'informació fiscal, per adaptar-se als estàndards internacionals en matèria de transparència de l'activitat financera.
Aquest acord consta de 12 articles els quals preveuen l'objecte i l'àmbit d'aplicació, la competència, els impostos coberts per l'acord, les definicions dels diversos conceptes emprats en l'acord, els intercanvis d'informació mitjançant una sol•licitud, els controls fiscals a l'estranger, la possibilitat de denegar una sol·licitud, la confidencialitat de les dades, els costos, el procediment d'amigable composició, l'entrada en vigor i la denúncia.
Un cop ratificat, l'acord entrarà en vigor trenta dies després de la recepció de la segona de les notificacions i tindrà efecte respecte els períodes impositius que comencin a partir de l'ú de gener de l'any següent a la data d'entrada en vigor de l'acord.
L'acord va acompanyat d'un intercanvi de notes que assenyala la voluntat d'establir un conveni per evitar la doble imposició quan el parlament andorrà hagi adoptat una llei establint un impost sobre els beneficis de les societats.
Ateses les consideracions exposades, s'aprova:
La ratificació de l'Acord entre el Principat d'Andorra i la República d'Àustria per a l'intercanvi d'informació en matèria fiscal.
El Ministeri d'Afers Exteriors i Relacions Institucionals donarà a conèixer la data d'entrada en vigor d'aquest acord.
Casa de la Vall, 22 d'abril del 2010
Josep Dallerès Codina
Síndic General
Wir Co-Fürsten ausdrückliche Zustimmung des Staates, um durch sie zu zwingen, bestellen Sie die Veröffentlichung im Amtsblatt des Fürstentums Andorra, und zulassen, dass aus dieser Zeit, um die Ratifikationsurkunde hinterlegt angemessen.
Joan Enric Vives Sicilia
Bischof von Urgell
Co-Fürst von Andorra
Nicolas Sarkozy
Präsident der Republik Französisch
Co-Fürst von Andorra
Fürstentum Andorra und der Republik Österreich für den Austausch von Steuerinformationen
Die Regierung des Fürstentums Andorra
und
die Regierung der Republik Österreich,
bestrebt, eine Vereinbarung über den Informationsaustausch in Steuersachen abschließen, kommen wie folgt überein:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren, Unterstützung für den Austausch von Informationen, die für die Umsetzung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien über Steuern unter dieses Abkommen fallen, einschließlich Informationen, die für es ist, bieten zur Bestimmung, Einrichtung oder die Steuern erhöhen zu Menschen, die Gegenstand dieser Steuer sind, oder zur Ermittlung und Verfolgung von Steuerstraftaten dieser Menschen verpflichtet. Die Informationen werden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht und werden vertraulich behandelt, gemäß den Bestimmungen des Artikels 8. Die Rechte und Sicherheiten, welche Personen unterliegen den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gilt, soweit nicht übermäßig behindern oder verzögern den Austausch von Informationen gelten.
Artikel 2 Der Wettbewerb
Die Partei ist nicht verpflichtet, Informationen, die nicht im Besitz von dessen Behörden oder den Besitz oder die Kontrolle von Personen, die ihrer Jurisdiktion geben.
Artikel 3 fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für die Erhebung von Abgaben für folgende Vertragsstaaten Vertragsparteien:
a) in Bezug auf Andorra:
(I) Die Immobilie Grunderwerbsteuer;
(Ii) Kapitalertragsteuer auf Erbschafts-und Grundsteuern direkt in den bestehenden Gesetzen von Andorra gegründet.
b) in Bezug auf Österreich:
(I), Einkommensteuer (Die Einkommensteuer);
(Ii) die Körperschaftsteuer (Die Körperschaftsteuer).
2. Dieses Abkommen gilt auch für eventuelle identisch oder Steuern nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder ersetzen Sie die Wirkung, wenn die Parteien über ihre zuständigen Behörden zustimmen. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien der anderen mitteilt, über alle wesentlichen Änderungen betreffen die Verpflichtungen, denen dieser Teil im Rahmen dieser Vereinbarung vorgelegt wird.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
1. Sofern nicht anders durch irgendein Teil dieser Vereinbarung vorgesehen ist, bedeutet:
a) "Andorra", das Fürstentum Andorra, im geographischen Sinne verwendet, bezieht sich dieser Begriff auf das Hoheitsgebiet des Landes, unter andorranische Rechts und des Völkerrechts, auf denen Andorra souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse ausübt;
b) "Österreich", die Republik Österreich;
c) "zuständige Behörde"
(I) nach Andorra, der Finanzminister oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(Ii) in Österreich, der Bundesminister der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
d) "Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Gruppe von Menschen;
e) "Gesellschaft" eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der als juristische Person für steuerliche Zwecke angesehen wird;
f) "börsennotierte" eine Gesellschaft, deren Haupt-Aktien, die an einer anerkannten Börse notiert ist und dass die Öffentlichkeit können sie kaufen oder verkaufen sie einfach aufgelistet sind. Die Aktien können gekauft oder verkauft werden, "von jedermann", wenn der Kauf oder Verkauf von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
g) "wichtigsten Klasse von Aktien" bezeichnet die Gattung oder Gattungen von Aktien, die eine Mehrheit der Stimmrechte und des Werts des Unternehmens;
h) "anerkannte Börse" jede Börse, auf die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
i) "Fonds oder kollektive Kapitalanlage" jede gemeinsame Anlagen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Der Begriff "Plan Gelder für gemeinsame Anlagen oder öffentliche" jede Fonds oder eine kollektive Kapitalanlage in der die Öffentlichkeit kaufen, verkaufen oder tauschen können Aktien oder anderen Interessen leicht Fonds oder Plan. Aktien oder anderen Anteilen des Fonds oder System können gekauft, verkauft oder eingelöst "von jedermann", wenn der Kauf, Verkauf oder Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
j) "Steuer" jede Steuer unter dieses Abkommen fallen;
k) bedeutet "Vertragspartei" die Vertragspartei dieses Übereinkommens erforderlichen Informationen;
l) bedeutet "Vertragspartei" die Vertragspartei dieses Übereinkommens, die angeforderten Informationen zu liefern wird;
m) "Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen", um die Gesetze und Verordnungen und die Verwaltungs-oder Gerichtsverfahren ermöglichen eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte;
n) "Informationen" sind alle Fakten, Erklärung oder ein Dokument, unabhängig von ihrer Form.
2. In Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens jederzeit von einer Vertragspartei, so ist jeder Begriff oder Ausdruck nicht definierte, wenn der Zusammenhang erfordert eine andere Interpretation, interpretiert nach der aktuellen Gesetzeslage in diesem Teil der vorherrschenden Bedeutung hat, die anwendbaren Steuerrechts über die Bedeutung angesichts der Ausdruck nach anderem Recht des Teils.
Artikel 5 Informationsaustausch auf Anfrage
1. Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Partei, Informationen für die Zwecke im Sinne des Artikels 1 bereitzustellen. Diese Informationen werden unabhängig von der Tatsache, dass der Akt der Untersuchung oder stellt nicht eine strafbare Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates, wenn ein solches Verhalten im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt ausgetauscht.
2. Wenn die zur Verfügung stehenden Informationen der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei nicht ausreicht, um mit der Bitte um Informationen zu entsprechen, muss die Partei nutzen alle relevanten Informationen sammeln Maßnahmen, um die Partei stellen die verlangten Auskünfte, auch wenn die ersuchte Vertragspartei kann nicht benötigen solche Informationen für eigene steuerliche Zwecke.
3. Ist die zuständige Behörde der Vertragspartei dies ausdrücklich wünscht, muss die zuständige Behörde der Vertragspartei, Informationen nach diesem Artikel geben, soweit nach innerstaatlichem Recht zulässig ist, in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 1 des Abkommens hat jede Partei das Recht zu erhalten und dienen der Anwendung:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten und jede Person, die in seiner Eigenschaft als Präsident oder Treuhänder, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern gehalten;
b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften von Einzelpersonen, Trusts, Stiftungen und andere Anstalt, einschließlich Informationen darüber, wann diese Menschen sind Teil einer Kette von Unternehmen und die Position in einem String-Eigenschaft im Fall von Trusts Informationen über Mitglieder, Treuhändern und den Begünstigten und, im Fall von Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte. Darüber hinaus bedeutet diese Vereinbarung nicht verpflichtet die Vertragsparteien zu erhalten oder geben Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an börsennotierten Unternehmen oder Fonds oder kollektiven Kapitalanlagen öffentlich, es sei denn, solche Informationen ohne unverhältnismäßigen Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die die folgenden Informationen an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei bei der Einreichung eines Ersuchens um Informationen im Rahmen des Abkommens, um den erwarteten Wert von Informationen mit der Anwendung zu demonstrieren:
a) die Identität der Person, die die Ermittlung oder Untersuchung ist;
b) die Art der angeforderten Informationen und die Art, wie die Partei will es der ersuchten Vertragspartei zu empfangen;
c) den steuerlichen Zweck, für den Informationen verlangt werden;
d) Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte der ersuchten Vertragspartei existiert oder ist im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person unter der Gerichtsbarkeit der ersuchten Partei;
e) soweit möglich, beantragte die Namen und die Anschrift von Personen, die Informationen verdächtigt werden;
f) eine Erklärung, dass die Vertragspartei alle zur Verfügung stehenden Mitteln in ihrem Gebiet, um die Informationen einzuholen, mit Ausnahme, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten geben würde.
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt die angeforderten Informationen so schnell wie möglich an die Partei.
7. Es wird davon ausgegangen, dass der Austausch von Informationen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen umfasst nicht nur bei der Vorbesprechung der Suche nach Evidenz zu beeinträchtigen (fishing expeditions) abzielen.
8. Es wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf die Auslegung dieses Abkommens, wird in Betracht gezogen werden die Grundsätze, die in den Kommentaren der OECD gesetzt.
Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
1. Eine Vertragspartei kann gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei in das Gebiet des ersten Teils für die Zwecke des Absatzes 2. Der zweite Teil der zuständigen Behörde teilt der zuständigen Behörde des Teil Zeit und Ort des Treffens mit den Betroffenen.
2. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Vertragsparteien, so kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des ersten Teils, um eine Steuerprüfung im Hoheitsgebiet des zweiten Teilnahme Teil und Befragung natürlicher Personen, mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der betroffenen Personen.
3. Wenn wir den Antrag nach Absatz 2 zu akzeptieren, muss die zuständige Behörde der Vertragspartei, die Durchführung der Prüfung, so bald wie möglich an die zuständige Behörde des anderen Teils der Zeit und der Ort der Kontrolle, Behörde oder Person, die berechtigt, die Prüfung und die Verfahren und Bedingungen durch den ersten Teil benötigt zur Durchführung von Kontrollmaßnahmen durchzuführen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Entwicklung Kontrolle werden von der Vertragspartei, die die Kontrolle übernommen.
Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1. Die Partei ist nicht verpflichtet, zu erhalten oder Informationen, dass die Partei kann nicht nach ihrem Recht zur Durchführung oder Anwendung des Steuerrechts zu erhalten. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann Rechtshilfe ablehnen, wenn der Antrag nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens nicht verpflichtet jede Vertragspartei, um Geheimnisse von Handels-, Geschäfts-, Industrie-oder Berufs-oder Handelsregister Verfahren offen zu legen. Außer wie oben beschrieben, beschrieb die in Absatz 4 von Artikel 5 gilt nicht ein Geheimnis oder Geschäftsverfahren in Betracht gezogen werden, nur weil es die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllt.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommen verpflichtet eine Vertragspartei zu erhalten oder liefern Informationen, die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, Verteidiger oder anderen gesetzlichen Vertreters, sofern diese Kommunikation soll sich offenbaren würde:
a) Beantragung oder Leistung von Rechtsberatung oder
b) in einem der vorhandenen oder geplanten Rechtsverfahren.
4. Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, Informationen, wenn die Offenlegung der Informationen angefordert würde gegen die öffentliche Ordnung oder die Grundrechte durch den Staat garantiert, vor allem in Fragen des Datenschutzes.
5. Ein Auskunftsersuchen darf nicht verweigert, weil die Steuerforderung der Anforderung wird bestritten werden.
6. Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn Informationen von dem Antragsteller, Informationen zur Umsetzung oder Vollstreckung von Bestimmungen des Steuerrechts der Partei, oder die Anforderung in Bezug auf gegen einen Angehörigen der diskriminieren benötigt im Vergleich zu einem nationalen der Partei unter den gleichen Umständen.
Artikel 8 Datenschutz
Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen sind vertraulich und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) der Gerichtsbarkeit dieser Vertragspartei besorgt und auf die Erstellung, Kontrolle offen gelegt werden, Sammlung oder die Vollstreckung von Steuern in diesem Abkommen vorgesehenen oder Forderungen oder Entscheidungen über die Ressourcen, um diesen Steuern. Diese Personen oder Behörden nur in der Lage, die Informationen für die Zwecke verwenden, angegeben. Möge es im Rahmen der öffentlichen Anhörungen oder Gerichtsurteile offen zu legen. Auch in diesen Fällen, nur dosiert die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, wenn notwendig, die vorherrschenden berechtigten Interessen einer anderen Person oder öffentliche Interessen zu wahren. Diese Informationen können nicht an andere Person, Organisation, Behörde oder der Gerichtsbarkeit ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei offengelegt werden.
Artikel 9 Kosten
Die Kosten für die Unterstützung durch die Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden vereinbart.
Artikel 10 Verständigungsverfahren
1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden die zuständigen Behörden sich bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2. Zusätzlich zu den Abkommen im Sinne des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gegenseitig über die Modalitäten einig in Bezug auf Artikel 5 und 6.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können eine direkte Kommunikation, eine Vereinbarung auf Grund dieses Artikels zu erreichen.
Artikel 11 Inkrafttreten
1. Jede Vertragspartei schriftlich die anderen Compliance-Verfahren von der europäischen Gesetzgebung bezüglich dem Inkrafttreten dieses Abkommens mitteilen.
2. Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die endgültige eingeben und wirksam in Bezug auf steuerliche, die am oder nach dem Januar eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung oder, wenn es keinen Veranlagungszeitraum, in Bezug auf alle Steuerschulden bis zu diesem Datum oder nach diesem Datum erzeugt.
Artikel 12 Rücknahme
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, bis jeder Partei dem Beschwerdeführer bleiben. Jede Partei kann dieses Abkommen durch schriftliche Kündigung in schriftlicher Form gegenüber der anderen Partei zu kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen außer Kraft am ersten Tag des Monats nach der Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs der Kündigung gegenüber der anderen Partei haben.
2. Im Falle der Kündigung bleiben beide Parteien von den Bestimmungen des Artikels 8 in Bezug auf Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten gebunden.
Zu diesem Zweck haben die hierzu gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.
Wien, 17. September 2009, in zweifacher Ausfertigung in Katalanisch, Deutsch und Englisch. Alle Texte sind gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen der vorherrschenden Interpretation der englischen Sprache.
Für das Fürstentum Andorra, um die Republik Österreich
Vereinbarung in englischer Sprache
Abkommen zwischen Fürstentum Andorra und der Republik Österreich über den Austausch von Informationen in Bezug auf Steuerfragen
Die Regierung des Fürstentums Andorra
und
die Regierung der Republik Österreich,
WUNSCH, ein Abkommen über Informationsaustausch in Steuerfragen abzuschließen,
Sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen absehbar, die für die Verwaltung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend Steuern unter dieses Abkommen fallen bereitzustellen. Solche Informationen sind voraussehbar Das soll Informationen über die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, die Beitreibung und Vollstreckung von Steuerforderungen oder die Ermittlung und Verfolgung von Steuerangelegenheiten sind. Informationen werden im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens ausgetauscht werden und sind als vertraulich in der Art des Artikels 8 behandelt werden. Die Rechte und Garantien für Personen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei zur Anwendung auf das Ausmaß sie nicht in unzulässiger Weise verzögern oder verhindern effektiven Austausch von Informationen gesichert bleibe.
Artikel 2 Zuständigkeit
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Auskunft durch ihr was gehalten ist weder Behörden noch im Besitz oder unter Kontrolle von Personen, die mit ihrem Hoheitsbereich befinden.
Artikel 3 fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern von den Vertragsparteien erhoben werden:
a) im Falle von Andorra:
(I) die Steuer auf Eigentum Transfers (die Erbschaftssteuer);
(Ii) die Steuer auf den Wertzuwachs in Eigentumsübertragungen (Kapitalertragsteuer auf die Vererbung von Eigenschaften) und den bestehenden direkten Steuern nach den Gesetzen von Andorra eingeführt;
b) im Falle von Österreich:
(I) die Einkommensteuer (Die Einkommensteuer);
(Ii) die Körperschaftsteuer (Die Körperschaftsteuer).
2. Gelten auch für dieses Abkommen in gleicher oder ähnlicher Steuern, die Jahre nach dem Datum der Unterzeichnung des Abkommens in Ergänzung oder an Stelle der bestehenden Tarife. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander Jahr wird erhebliche Änderungen in der Besteuerung und die damit verbundenen Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen durch das Abkommen abgedeckt.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Abkommens, sofern nicht anders definiert:
a) Der Begriff "Andorra" das Fürstentum Andorra und im geographischen nicht verwendet, das Land nach Andora Territory Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Übungen innerhalb Andorra Hoheitsgewalt oder Rechte;
b) bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
c) der Ausdruck "zuständige Behörde":
(I) In Andorra, den Minister für Finanzen oder des Ministers Bevollmächtigter;
(Ii) in Österreich, der Bundesminister für Finanzen oder des Ministers Bevollmächtigter;
d) der Ausdruck "Person" natürliche Personen, einen Partner und in anderen Personenvereinigungen;
e) Der Begriff "Partner" bedeutet im juristischen Person oder einen Rechtsträger als ein Das juristische Person für steuerliche Zwecke ist behandelt;
f) der Begriff "börsennotierte Gesellschaft" bedeutet in Unternehmen, deren Haupt-Aktie basiert auf einer anerkannten Börse notiert ist und deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder verkauft werden, von der Öffentlichkeit aufgeführt. Die Aktien können gekauft oder verkauft werden, "von jedermann", wenn der Kauf oder Verkauf von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
g) der Begriff "Hauptaktiengattung" ist die Klasse oder die Klassen von Aktien, die eine Mehrheit der Stimmrechte und des Werts des Unternehmens;
h) bedeutet der Ausdruck "anerkannte Börse" bedeutet in Börse, auf die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
i) der Begriff "kollektive Investmentfonds oder Systems" bedeutet in gepoolten Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Begriff "öffentliche kollektive Kapitalanlagen Fonds oder System" bedeutet für gemeinsame Anlagen in Fonds oder System bei dem die Fondsanteile, können Aktien oder sonstige Interessen in der Fonds oder System ohne weiteres erworben, veräußert oder eingelöst durch die Öffentlichkeit. Staaten, können Aktien oder sonstige Interessen in der Fonds oder System ohne weiteres erworben, veräußert oder eingelöst "von jedermann", wenn der Kauf, Verkauf oder Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
j) der Ausdruck "Steuer" bezeichnet Steuerjahr auf die das Abkommen gilt;
k) bedeutet der Ausdruck "ersuchende Vertragspartei" die Vertragspartei Anforderung von Informationen;
l) bedeutet der Ausdruck "ersuchte Vertragspartei" die Vertragspartei angeforderten Informationen zu verlangen;
m) bedeutet der Ausdruck "Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen" die Gesetze und Verwaltungs-oder Gerichtsverfahren auf die Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Auskünfte;
N) Der Begriff "Informationen" sind in der Tat, Erklärung oder in welcher Form auch immer Jahr.
2. In Bezug auf die Anwendung dieses Abkommens auf in der Zeit von einer Vertragspartei beruft im Abkommen nicht definierte Ausdruck, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, die Bedeutung hat es damals, dass nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei, das heißt nach dem anwendbaren Steuerjahr Daß die Gesetze der Partei den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei.
Artikel 5 Informationsaustausch auf Anfrage
1. Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragspartei auf Verlangen Informationen für Zwecke gemäß den in Artikel 1 liefern. Solche Informationen werden ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten erforscht wäre ein Verbrechen nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei darstellen ausgetauscht werden, wenn ein solches Verhalten in der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2. Wenn die Informationen in den Besitz der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ist nicht ausreichend, damit sie mit der Bitte um Informationen, Party, die alle relevanten Informationen zu Maßnahmen zur Beschaffung von der ersuchenden Vertragspartei die verlangten Auskünfte verwenden, vereinbar sind, ungeachtet dessen, dass die ersuchten Vertragspartei kann nicht benötigen solche Informationen für eigene steuerliche Zwecke.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde eines Antragstellers Partei auf entsprechenden Antrag die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach diesem Artikel geben, in dem Umfang seiner zulässigen nach inländischen Rechts, in Form der Ablagerung von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien der Originaldaten.
4. Jede Vertragspartei, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke der in Artikel 1 des Abkommens genannten sorgen dafür, die Befugnis haben, erhalten und auf Anfrage zur Verfügung:
a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten, und in Person, die in einer Agentur Kapazität einschließlich Gold Treuhand Bevollmächtigten und Treuhändern gehalten;
b) Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, "Anstalt" und andere Personen, einschließlich, entsprechend den Vorgaben des Artikels 2, Eigentumsverhältnisse Informationen über alle diese Personen in einer Eigentümerkette und die Lage in einer Eigentümerkette; in bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Begünstigten und Treuhänder, und im Fall von Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte. Darüber hinaus berührt dieses Abkommen keine Verpflichtung, eine für die Vertragsparteien zu erhalten oder Informationen über Eigentumsverhältnisse in Bezug auf öffentlich gehandelte Unternehmen oder öffentliche kollektive Investmentfonds und-systemen, es sei denn solche Informationen ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragspartei die folgenden Informationen an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei geben Sie bei Ihrer Anfrage um Informationen im Rahmen des Abkommens zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, auf die Anfrage zu demonstrieren:
a) die Identität der Person, die Ermittlung oder Untersuchung;
b) eine Erklärung des gesuchten Informationen einschließlich der Art und in welcher Form der Antragsteller Partei möchte die Informationen von der ersuchten Vertragspartei zu empfangen;
c) den steuerlichen Zweck, für den die Informationen verlangt werden;
d), die einen Grund für die Annahme, dass die erbetenen Informationen in der ersuchten Vertragspartei gehalten oder ist im Besitz oder unter Kontrolle einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei;
e) soweit bekannt, Name und Anschrift der Person in der glaubt, im Besitz der gewünschten Informationen verfügt;
f) eine Erklärung, dass der Antragsteller Vertragspartei alle zur Verfügung stehenden Mittel in eigener teritory, um die Informationen zu erhalten, außer dass thoose würde geben die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten.
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt die angeforderten Informationen so schnell wie möglich an die ersuchende Stelle.
7. Es versteht sich, dass der Austausch von Informationen in diesem Abkommen vorgesehenen nicht enthalten Welche Maßnahmen stellen "Fishing Expeditions".
8. Es versteht sich, dass für die Auslegung dieses Abkommens die Grundsätze in Kommentaren der OECD gegründet und sind zu berücksichtigen.
Artikel 6 Steuerprüfungen im Ausland
1. Eine Vertragspartei kann gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde des anderen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet des erstgenannten Partei für die Zwecke nach Absatz 2 in Kraft. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei unterrichtet die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragspartei Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den Betroffenen.
2. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu ermöglichen Vertreter der zuständigen Behörde des erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung in der zweiten erwähnten Partei und auf einzelne Interview mit der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Personen.
3. Wird der Antrag nach Absatz 2 zu beigetreten ist, hat die zuständige Behörde der Vertragspartei, die Durchführung der Prüfung, so bald wie möglich, meldet der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die Behörden oder Amtsträger mit der Durchführung der Untersuchung und die Verfahren und Bedingungen von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung erforderlich. Alle Entscheidungen in Bezug auf die Durchführung der Steuerprüfung Prüfung werden von der Partei die Durchführung der Prüfung gemacht werden.
Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
1. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht verpflichtet, Informationen zu liefern oder zu erhalten, dass der Antragsteller Partei wäre nicht in der Lage, nach seinen eigenen Gesetzen für die Zwecke der Anwendung oder Durchsetzung der eigenen Steuergesetze zu erhalten. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn der Antrag nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommen gilt nicht für eine Vertragspartei die Verpflichtung aufzuerlegen, Informationen, die Jahre Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Informationen der genannten Art in Artikel 5 wird Absatz 4 nicht als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, nur weil er die Kriterien in Absatz That.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommen gilt nicht für eine Vertragspartei die Verpflichtung zur Einholung oder Erteilung von Informationen zu verhängen, würde whic Reveal vertrauliche Kommunikation zwischen einem Client und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter, sofern diese Kommunikation sind:
a) für die Zwecke der Suche oder der Rechtsberatung, produziert oder
b) für die Zwecke der Verwendung in bestehenden oder geplanten Rechtsverfahren.
4. Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen die Bekanntgabe der Informationen wäre gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) oder auf die Grundrechte durch einen Mitgliedstaat gewährt wird, insbesondere im Bereich des Datenschutzes.
5. Ein Auskunftsersuchen ist nicht mit der Begründung, dass die steuerliche Anspruch, aus der die Anfrage bestritten wird abgelehnt.
6. Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertragspartei verlangt wird für die Verwaltung oder Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen, die sich gegen einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei benachteiligt im Vergleich mit einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen.
Artikel 8: Vertraulichkeit
Alle Informationen, die von einer Vertragspartei im Rahmen dieser Vereinbarung erhalten hat, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) in der Zuständigkeit des Vertragsstaates mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung zugänglich gemacht werden in Bezug auf, oder der Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf die Steuern, die von einer Vertragspartei auferlegt. Solche Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung. Selbst in solchen Häusern die Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten darf nur insoweit abgewichen werden, als dies erforderlich ist, um überwiegender berechtigter Interessen eines Anderen oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Informationen dürfen nicht an andere Personen oder Unternehmen in oder Behörde oder einer anderen Gerichtsbarkeit ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei offengelegt werden.
Artikel 9 Kosten
Die Inzidenz von Kosten im Bereich der Unterstützung entstehen, werden von den Vertragsparteien vereinbart werden.
Article 10 Mutual agreement procedure
1. Where difficulties or doubts arise between the Parties regarding the implementation or interpretation of this Agreement, the respective competent authorities shall endeavour to resolve the matter by mutual agreement.
2. In addition to the agreements referred to in paragraph 1, the competent authorities of the Contracting Parties may mutually agree on the procedures to be used under Articles 5 and 6.
3. The competent authorities of the Contracting Parties may communicate with each other directly for purposes of reaching agreement under this Article.
Article 11 Entry into Force
1. Each of the Parties shall notify the other in writing of the completion of the procedures required by its law for the entry into force of this Agreement.
2. This Agreement shall enter into force on the thirtieth day after receipt of the later of these notifications and shall thereupon have effect for taxable periods beginning on or after the first day of January of the year next following the date on which the Agreement enters into force, or where there is no taxable period, for all charges arising on or after that date.
Article 12 Termination
1. This Agreement shall remain in force until terminated by a Party. Either Party may terminate the Agreement by giving written notice of termination to the other Party. In such case, the Agreement shall cease to have effect on the first day of the month following the end of the period of six months after the date of receipt of notice of termination by the other Party.
2. In the event of termination, both Parties shall remain bound by the provisions of Article 8 with respect to any information obtained under the Agreement.
IN WITNESS WHEREOF the undersigned being duly authorised thereto have signed the Agreement.
DONE at Vienna the 17th september 2009, in duplicate in the Catalan, German and English languages, each text being equally authentic. In case of divergence of interpretation the English text shall prevail.
For The Principality of Andorra:
For The Republic of Austria:
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